TLC tewi Lizenzvereinbarung Bevor Sie das Programm installieren, lesen Sie den vorliegenden Vertrag sorgfältig durch. Durch Installation des Programms erkennen Sie alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an und verpflichten sich, sie ausnahmslos wahrzunehmen. 1. Vertragsgegenstand 1.1 TLC tewi Verlag GmbH ("TLC") gewährt dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des gekauften und mit einer Seriennummer versehenen Computerprogramms ("Produkt"). 1.2 Die Lizenz berechtigt den Kunden, das Produkt in maschinenlesbarer Form auf einem PC und die zu seinem Gebrauch erforderlichen Unterlagen zu nutzen. 1.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Registrierungskarte innerhalb eines Monats nach Kauf vollständig ausgefüllt an TLC zu senden. 2. Schutz der Software 2.1 Der Kunde ist zur Erstellung einer Sicherheitskopie berechtigt; die Weitergabe der Sicherungskopie an Dritte oder die gleichzeitige Nutzung des Originals sowie der Sicherheitskopie sind unzulässig. Handlungen im Sinne des §69 c UrhG bedürfen ausnahmslos der Zustimmung von TLC. 2.2 Alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die im Produkt enthalten sind, sowie alle Unterlagen, die der Kunde von TLC erhält, sind Geschäftsgeheimnisse von TLC und dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies zur Nutzung des Produkts erforderlich ist. 2.3 Der Kunde darf keine Urheberrechtsvermerke oder sonstige Hinweise auf die Rechte von TLC, die auf dem Produkt angebracht sind, entfernen. 3. Lizenzgebühr 3.1 Der Kaufpreis enthält zugleich die Lizenzgebühr für die Nutzung des Produkts auf einem PC. 3.2 Der Kunde ist nur mit Zustimmung von TLC und gegen eine im Einzelfall zu vereinbarende Lizenzgebühr berechtigt, das Programm zeitgleich auf einer Mehrplatzanlage oder in einem Netzwerk zu nutzen. 4. Gewährleistung 4.1 TLC übernimmt die Gewährleistung für die Lauffähigkeit des Programms in der korrekten Systemumgebung und bei korrekter Handhabung für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erwerb des Produktes. Ferner wird gewährleistet, daß das Programm unter Beachtung anerkannter Programmierregeln erstellt worden ist. 4.2 Über die Angaben in der zum Programm gehörenden Dokumentation hinaus werden keine Zusicherungen für technische Einzelheiten oder eine Eignung des Programms für bestimmte Zwecke abgegeben. 4.3 Die Verpflichtung von TLC im Rahmen des vereinbarten Gewährleistungszeitraums beschränkt sich darauf, ein etwa fehlerhaftes Programm durch eine Ersatzlieferung auszutauschen oder nach Wahl von TLC eine Nachbesserung zu versuchen. TLC wird dem Kunden unverzüglich nach einer Fehlermeldung Korrekturen zur Verfügung stellen. Die Kosten einer Nachbesserung trägt TLC i. Solange TLC Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerhafter Software beseitigt, kann der Kunde weder eine Herabsetzung der Vergütung noch die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, es sei denn, es liegt ein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vor. 4.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, daß der Kunde die Software entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages verändert. 5. Haftung 5.1 TLC haftet auf Schadensersatz bei grobem Verschulden und Vorsatz, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Dies gilt auch für seine Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen haftet TLC nicht für bei normalem oder nach dem Vertrag vorgesehenen Gebrauch nicht vorhersehbarer Folgeschäden. 5.2 TLC haftet dem Kunden nicht, wenn ein Anspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung auf die Benutzung einer anderen als der neuesten Version des lizensierten Produkts zurückgeht, sofern sich die Schutzrechtsverletzung durch Benutzen der neuesten Version hätte vermeiden lassen und diese dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde. 6. Beendigung des Lizenzvertrages 6.1 Verstößt der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages, insbesondere durch Fertigung von Raubkopien, so kann TLC diesen Vertrag nach Kenntniserlangung fristlos kündigen. Die mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte entfallen mit der Kündigung. Der Kunde ist dann zur Nutzung des Produkts nicht mehr berechtigt. 7. Schlußbestimmung Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte eine auffüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die etwa unwirksame Bestimmung gilt als durch eine Bestimmung ersetzt, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt im Fall einer Vertragslücke entsprechend.